Allgemeine Auftragsbedingungen
Die folgenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ gelten für
Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Steuerberatungsgesellschaften
(Im Folgenden „Steuerberater“ genannt) und ihren Auftraggebern,
soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder
gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
1. Umfang und Ausführung des Auftrags
- Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen
ist der erteilte Auftrag maßgebend.
- Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Berufsausübung ausgeführt.
- Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen,
insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit er Unrichtigkeiten
feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen.
- Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit
der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung
und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart
ist.
- Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden,
Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen.
Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem
über die Erlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich,
ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt
und verpflichtet.
2. Verschwiegenheit
- Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet,
über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung
des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei
denn, der Auftraggeber entbindet ihn schriftlich von dieser Verpflichtung.
Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
fort.
- Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für
die Mitarbeiter des Steuerberaters.
- Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung
zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich
ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht
entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung
zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
- Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach §
102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
- Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen
über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung
des Auftraggebers aushändigen.
3. Mitwirkung Dritter
- Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags
Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen
heranzuziehen.
- Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden
Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich
zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1 verpflichten.
- Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§
69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle
ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. § 66 Abs.
2 StBerG zu verschaffen.
4. Mängelbeseitigung
- Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel.
Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
- Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht
innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung
ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel
durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen, bzw. nach seiner
Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrags verlangen.
- Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können
vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden.
Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit
Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht
erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen
des Auftraggebers vorgehen.
5. Haftung
- Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden
seiner Erfüllungsgehilfen.
- Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz
eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000
€ (i.W. eine Million €) begrenzt.
- Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit.
- Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung
auf einen geringeren als den in Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden
soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen
ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen
bei Vertragsabschluß ausgehändigt werden soll.
- Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetztes
nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt
er in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden
ist.
- Die in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen gelten auch
gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise
im Einzelfall vertragliche oder vorvertragliche Beziehungen auch zwischen
dem Steuerberater und diesen Personen begründet wird.
6. Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungemäßen
Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater
unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen
Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass
dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung
steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle
Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des
Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet,
alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters
zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
- Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit
des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen
könnte.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters
nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich
nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe
an einen bestimmten Dritten ergibt.
- Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme
ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters
zu Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des weiteren
ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur
in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen.
Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten.
- Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber
hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an
den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht.
7. Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
- Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 oder sonstwie
obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater
angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt,
eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er
die Fortsetzung des Vertrags nach
- Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf
der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 10 Abs.
3). Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz
der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar
auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen
Gebrauch macht.
8. Bemessung der Vergütung
- Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters
für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich
nach der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
und Steuerberatungsgesellschaften.
- Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine
Regelung erfahren (z.B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt
die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung
(§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
- Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des
Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen zulässig.
9. Vorschuss
- Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden
Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern.
- Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater
nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für
den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater
ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem
Mandanten rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile
aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
10. Beendigung des Vertrags
- Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen,
durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der
Vertrag endet durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit
des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
- Der Vertrag kann - wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne
der §§ 611, 675 BGB darstellt - von jedem Vertragspartner
außerordentlich nach Maßgabe der §§ 626ff. BGB
gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer
schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber
zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluß
ausgehändigt werden soll.
- Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur
Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch
diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub
dulden (z.B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf).
Auch für diese Handlungen haftet der Steuerberater nach Nr. 5.
- Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er
zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was
er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem
ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen
Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit
Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
- Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater
die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme
einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen
unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen.
Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater kann der Mandant
jedoch die Programme für einen noch zu vereinbarenden Zeitraum
zurückbehalten, soweit dies zur Vermeidung von Rechtsnachteilen
unbedingt erforderlich ist.
- Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen
beim Steuerberater abzuholen.
11. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung
des Vertrags
Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet
sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit
im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen
Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen
mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluß
ausgehändigt werden soll.
12. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht
von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
- Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von sieben Jahren
nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt
jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater
den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang
zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten,
nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
- Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke,
die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von
dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht
für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber
und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift
oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken
gefertigten Arbeitspapiere.
- Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung
des Auftrags, hat der Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb
einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen,
die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien
anfertigen und zurückbehalten.
- Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und
der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen
befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach
den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger
Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben
verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechzeitig
geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung
eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.
13. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
- Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus
ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
- Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw.
der Ort der weiteren Beratungsstelle des Steuerberaters, soweit nicht
etwas anders vereinbart wird.
14. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein
oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige
zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
15. Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen
der Schriftform
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